Autor: Hartmut Geißler
aus: Wolfgang Reifenberg, S. 164, der den Reutlinger-Bericht auswertete
"In den Flecken und Dörfern des Ingelheimer Grundes wurde von allen Grundstücken eine Grundsteuer, die gemeine Bede, erhoben und zu Gunsten der einzelnen Orte gebraucht.
Grundsteuerfrei waren bekanntlich die Güter der Adeligen des Grundes, und so ist es kaum verwunderlich, daß es in diesem Punkt mehrfach zu Streitereien zwischen Adeligen und Bürgern kam.
Im gleichen Maße wie die Adeligen Grundstücke aus den Händen der Bürger erwarben, schwanden ja die Einkünfte der verschiedenen Gemeinden aus der Grundsteuer, der Bede. Auch die Erträge der Schatzung, wie überhaupt aller steuerlichen Belastungen, und die Leistungshöhe von Diensten richteten sich vor allem nach dem Grundbesitz der Veranlagten. Eine Verminderung des steuerpflichtigen Gutes einer Gemeinde mußte somit letztlich eine höhere Besteuerung der Steuerpflichtigen mit sich bringen.
Denn Gemeinde, Pfandherr oder das Reich werden ihrerseits eine stetig wachsende Verminderung der Einkünfte nicht ohne weiteres hingenommen und zur ersten sich bietenden Gegenmaßnahme, das Steueraufkommen etwa in gleicher Höhe zu halten, gegriffen haben, nämlich zu einer höheren Veranlagung der Steuerpflichtigen.
Ein Protest dieser konnte dann nicht ausbleiben; so war es auch im Ingelheimer Grund. Aber der Pfandherr entschied sowohl 1501 als auch 1580 und 1609 nach gütlicher Verhandlung zu Gunsten des Adels, und zwar unter Hinweis auf die Privilegienerteilung durch König Wenzel an den Adel des Ingelheimer Reiches. Es blieb dabei, daß bedbare, also steuerpflichtige Güter nach dem Kauf durch Adelige in ihren Händen steuerfrei, steuerfreie, adelige Güter nach dem Verkauf an bedbare Hand, also an Bürger, wieder grundsteuerpflichtig wurden.“
Man vergleiche damit die diesbezügliche Regelung im Ingelheimer Adelsprivileg von 1392, Artikel 4!
Gs, erstmals: 13.12.07; Stand: 18.12.20