Satzung des Historischen Vereins Ingelheim e.V.



§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Historischer Verein Ingelheim am Rhein e.V.". Er hat seinen Sitz in Ingelheim am Rhein und ist beim Amtsgericht Mainz in das Vereinsregister eingetragen. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Vereinszweck ist:

  • die Pflege des Heimat- und Geschichtsbewusstseins unter besonderer Berücksichtigung der Geschichte des Ingelheimer Grundes
  • die archäologische Denkmalpflege und die Baudenkmalpflege
  • die Erhaltung und Erweiterung der vorhandenen Sammlungen
  • die öffentliche Präsentation vereinseigener Bodenfunde und anderer geschichtlicher Zeugnisse

2. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:

  • Aufbau, Förderung und Unterstützung des "Museums bei der Kaiserpfalz" und seiner wissenschaftlichen Bibliothek auf der Grundlage vertraglich geregelter Mitträgerschaft
  • Vortragsveranstaltungen, Veröffentlichungen, Exkursionen, Stadtführungen und Jugendarbeit

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.  Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3. Mitglieder, die für den Verein tätig werden, erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Kosten, die bei der unmittelbaren Erfüllung eines Vereinsauftrags entstehen, werden nach Belegen erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Natürliche und juristische Personen, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern, können Mitglieder werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung begründet, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
3. Gegen einen ablehnenden Beschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.
4. Auf Vorschlag kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder benennen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Tod
  • schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres
  • Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses

2. Der Ausschluss ist insbesondere dann unumgänglich, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Aufforderung den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge, Einkünfte, Vermögensverwaltung

1. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung der Beiträge. Sie werden zu Jahresbeginn fällig.
2. Die Höhe des Jahresbeitrags wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Schüler, Auszubildende, Studenten, Wehr- und Zivildienstleistende zahlen dabei die Hälfte des jeweils gültigen Satzes.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in § 2 erwähnten Zwecke verwendet werden.
4. Die Verwaltung des Vermögens obliegt dem Vorstand. Die Rechenschaftslegung erfolgt jährlich im Rahmen der Hauptversammlung.

§ 7 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliedsversammlung
1. Jährlich findet im 1. Vierteljahr eine Mitgliederversammlung statt, die Hauptversammlung genannt wird. Auf ihr berichtet der Vorstand über das abgelaufene Vereinsjahr.
2. Der Vorstand kann nach Bedarf außerplanmäßige Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 7 Mitglieder unter Angabe von Gründen die Einberufung schriftlich beantragen.
3. Jede Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss so abgesandt werden, dass sie spätestens 2 Wochen vor dem Termin bei den Mitgliedern eingeht.
4. Nach der Einberufung können zur Tagesordnung noch Beschlussfassungsanträge gestellt werden, sofern der Gegenstand nicht ankündigungsbedürftig ist. Der Antrag muss entweder mindestens 1 Woche vor dem Termin bei den Vorsitzenden eingehen oder in der Mitgliederversammlung von der Mehrheit der Anwesenden gebilligt werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8. Satzungsänderungen bedürfen der ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
9. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
10. Der Mitgliederversammlung obliegen in 2jährigem Turnus:

  • die Wahl des Vorstandes
  • die Wahl von 2 Kassenprüfern

Der Mitgliederversammlung obliegt jährlich die Entlastung des Vorstandes.
Der Mitgliederversammlung obliegen bei gegebenem Bedarf:

  • die Feststellung und Änderung der Satzung
  • die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss
  • die Festsetzung des Jahresbeitrags
  • die Auflösung des Vereins

§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu fünf Beisitzern. Personalunion ist ausgeschlossen.
2. Der Vorstand wird durch die Mitglieder auf 2 Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch:

Der 2. Vorsitzende darf den Verein nur mit Vollmacht des 1. Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit vertreten. 

Im Innenverhältnis gilt weiter:

Bei Rechtsgeschäften oder Zahlungen über 500,- € bedarf der Vorstand i. S. des § 26 BGB der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. Er ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6.Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Ehrenmitglieder können als Gäste zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden. Im Falle vereinsinterner Konflikte kommt den Ehrenmitgliedern eine Schlichterrolle zu.

§ 11 Sammlungen
Der Verein ist Eigentümer einer Sammlung geschichtlicher Objekte und einer wissenschaftlichen Bibliothek, die dem "Museum bei der Kaiserpfalz" nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarung mit der Stadt Ingelheim als Leihgabe zur Verfügung gestellt werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4 Mehrheit in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Im Falle einer Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes  geht das Vereinsvermögen an die Stadt Ingelheim über mit der Auflage, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 13 Inkrafttreten
Die Neufassung wurde am 31.03.2011 von der Mitgliederversammlung beschlossen und am 14.07.2011 im Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen.