Autor: Hartmut Geißler
nach Loersch und Anna Saalwächter
Die "Ritter und Knechte zu Ingelheim, Ingelheim und Winternheim und was dazugehört" (siehe: Privileg von 1392) bildeten eine Genossenschaft, zu der nur diejenigen Adligen beitreten konnten bzw. mussten, die hier Grundbesitz hatten. Das Privileg von 1392 erwähnt auch solche "gelübde" in anderen umliegenden Orten: in Frankfurt, Oppenheim, Alzey und Kreuznach.
Loersch, S. LXV, führt ihren Ursprung auf eine Genossenschaft "unter den Ministerialen der Pfalz" zurück; es fehlen aber jegliche Urkunden aus ihrer Entstehungszeit. In Analogie zu anderen Adelsgesellschaften, die alle im 14. oder 15. Jahrhundert entstanden, wird man wohl davon ausgehen müssen, dass auch die Ingelheimer Gelübd damals, in der Zeit der Verpfändungen, entstanden ist.
Andreas Ranft beschreibt in seinem Buch "Adelsgesellschaften" von 1994 solche Adelsgesellschaften ausführlich, erwähnt jedoch die Ingelheimer Gelübd nicht, wohl aber mehrfach die Gesellschaft der Ganerbenburg Friedberg (S. 230ff).
Anna Saalwächter, S. 5 f. schreibt 1934:
"Neben den Reichsleuten waren im Ingelheimer Grund auch viele Adelsgeschlechter, zum Teil Nachkommen der bei der Pfalz angesiedelten Ministerialen, ansässig. Die Geschlechter gehörten teilweise zur Reichsritterschaft, zum Teil den zur Verteidigung von Oppenheim und anderen Orten eingerichteten Burgmannschaften an. Eine besondere Vereinigung des Adels im Ingelheimer Grund war die sogenannte "Gelübd", deren Rechte im Jahre 1392 zu Frankfurt am Main durch König Wenzel bestätigt wurden. Dabei wurden alle Rechte und Freiheiten der Burgleute zu Friedberg auf die Ingelheimer Adeligen im wesentlichen übertragen."
(Zur Reichsburg Friedberg gehörten im Jahr 1400 101 Burgmannen aus 49 Familien, deren Verhältnis untereinander und gegenüber ihrem Lehnsherren vertraglich geregelt war, eine Regelung, die für viele Ganerbenburgen der Region als Vorbild diente; Gs aus Orth, S. 30, Anm. 43)
"Der Zusammenschluss diente hauptsächlich der Sicherung des Friedens und dem Ausschluß jeder Selbsthilfe unter den Mitgliedern. Der Beitritt erfolgte durch ein feierliches Gelöbnis, wonach die Genossenschaft auch ihren Namen führte. Ein anderer Name ist "die Freiheit". Die Vorsteher der Genossen waren die "Dreier". Diese bildeten auch das Gericht der Dreier. Alle Genossen hatten die Pflicht, ihre untereinander entstehenden Streitigkeiten zunächst vor das Gericht der Dreier zu bringen, das sogar die Strafjustiz über Verbrechen ausübte. Die der Gelübde angehörigen Adeligen genossen eine Anzahl von Vorrechten gegenüber den anderen Bewohnern des Grundes. Jeder Genosse hatte im Hof des anderen ein Asyl. Der Grundbesitz der Adeligen war nicht bedepflichtig, auch hatten sie das Recht, zur Bereicherung ihrer festlichen Mahlzeiten Hasen mit Netzen zu fangen, während dies sonst im Reiche bei Strafe verboten war."
Zum "Freiheitseid", den man bei Aufnahme in die Gelübd leisten musste
Die Angehörigen versammelten sich einmal im Jahr am Dienstag nach St. Johannes (24. Juni) in Ober-Ingelheim, um ihre gemeinsamen Angelegenheiten und Klagen ("Rügen") zu verhandeln. Dienstage (ebenso wie Donnerstage und Samstage) waren die üblichen Sitzungstage des Rittergerichtes in Ober-Ingelheim. Fehlende mussten sich schriftlich entschuldigen.
Auch die Mitglieder der Friedberger Burg trafen sich regelmäßig am Montag nach Fronleichnam in der dortigen Burgkirche zu Messen und Vigilien für die Verstorbenen, zu Opfern und Almosen, und beendeten ihre religiöse Übung mit einer von mindestens zehn Priestern geführten Prozession... Die Zusammenkunft bot darüber hinaus die Gelegenheit zur Kapitelversammlung, in der alle organisatorischen Angelegenheiten der Ganerbschaft geregelt werden konnten." (Ranft S. 230).
Man kann wohl annehmen, dass sich die Mitglieder der Ingelheimer Gelübd bei dieser Gelegenheit auch zum Totengedenken versammelten, gewiss in St. Wigbert, der Ober-Ingelheimer Kirche, die im 15. Jahrhundert eigens erweitert wurde, wobei wahrscheinlich ähnlich wie bei der Gesellschaft zum Esel im Rahmen einer Gedenkmesse die Wappenschilde der Verstorbenen zusammen mit ihren Helmen auf den Altar gelegt wurden (vgl. Ranft 1994, S. 122).
Mithilfe dieser Vereinigung gelang es dem Ingelheimer Adel, einen Teil seiner Selbstverwaltungsrechte (Freiheitsrechte, "Privilegien") während der vier Jahrhunderte Pfälzer Herrschaft (ca. 1400 - ca. 1800) zu erhalten. Dabei ging es um eigene Gerichtsverfahren, um Grundsteuerfreiheit, um das Verbot des Gesindeabwerbens, um Schankrechte und um Jagdrechte.
Bei dem Amtsantritt jedes neuen pfälzischen Kurfürsten kam dieser in den Ingelheimer Grund, ließ sich dort huldigen, also nahm ein Treuegelöbnis ab und erneuerte im Gegenzug jedes Mal neu durch eine Urkunde die alt hergebrachten Rechte.
Wann sich die Gelübd aufgelöst hat und ob dies jemals förmlich geschah, ist unbekannt. Das letzte Gerichtsbuch der Dreier, das bekannt ist und 1944 in Darmstadt verbrannte, reichte bis 1531. Wahrscheinlich hat schon die Reformation des 16. Jahrhunderts auch der Gelübd die Einheitlichkeit des gesellschaftlichen Lebens entzogen, u.a. mit regelmäßigen Totenmessen, die man in reformierten Kreisen ja nicht mehr feierte. Loersch erwähnt jedoch ihre Fortexistenz bis mindestens 1638 (S. LXVI).
Die Tatsache, dass der "Rittergerichtsschreiber" Conrad Emmerich Susenbeth in den vierziger und fünfziger Jahren des 17. Jahrhunderts so viele Abschriften und Exzerpte aus den spätmittelalterlichen Urkunden anfertigte, die Loersch z. T. nachgedruckt hat, deutet darauf hin, dass die lebendige Wissenstradition spätestens im Dreißigjährigen Krieg abgerissen ist und die alten Rechtsverhältnisse nun schriftlich in Erinnerung zurück geholt werden mussten.