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Heiraten ohne elterliches Wissen oder Erlaubnis - eine "Ungebühr und straffbahre Vermessenheit"!


Erlass des Kurfürsten Carl Philipp von 1729
aus dem Ingelheimer Stadtarchiv, Rep. II/829

Autor: Hartmut Geißler


Ehen, vor allem konfessionsverschiedene Ehen, die ohne Vorwissen und Einwilligung der Eltern geschlossen werden, verlieren den Anspruch auf Aussteuer.

Dies ist die Strafandrohung eines Rundschreibens des Kurfürsten Carl Philipp vom August 1729 aus Schwetzingen, das sich im Ingelheimer Archiv erhalten hat:

1. Wenn Ehen konfessionsgleich ohne Wissen und Einwilligung der Eltern ("solchergestalten beleydigte Elteren") geschlossen und vollzogen würden, dann sollten diese zu keiner Dotation oder Aussteuer angehalten zu werden, d.h. wohl, dass diese dann freiwillig wäre.

2. Wenn dagegen Ehen aus verschiedenen Konfessionen heraus versprochen würden - gleich, ob einer der beiden die Konfession des anderen annimmt -, so hätten beide keinen Anspruch auf Aussteuer wegen der "gegen ihre Eltern auff so ohngeziemende und gehäßige Arth bezeugter Verachtung".

3. Wenn die Heiratswilligen zwar um die elterliche Genehmigung nachgesucht hätten, diese aber wegen Konfessionsunterschieden oder wegen erheblicher Ungleichheit der Personen nicht erhalten hätten, dann dürften diese die ihnen zustehende Aussteuer fordern.

 

Gs, erstmals: 28.07.07; Stand: 07.02.17