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"Kundschaft über den Staden des Rheins"

von Kurfürst Friedrich I. aus dem Jahr 1454

Autor: Hartmut Geißler
nach Widder, S. 318 und Burger


Immer wieder war die Nutzung des Frei-Weinheimer Krans (und der daraus resultierenden Einnahmen!) zwischen Kurpfalz und Kurmainz umstritten, denn die Mainzer sahen darin eine Minderung vor allem der Kranenrechte im kurmainzischen Bingen sowie die Verhinderung ihres Versuches, einen eigenen Schwimm-Verladekran im kurmainzischen Heidenfahrt zu etablieren.

Im folgenden Text zitiert Widder eine kurpfälzische "Kundschaft", eine Art Denkschrift mit dem Pfälzer Rechtsstandpunkt aus dem Jahre 1454, und sagt über den Zustand bei der Abfassung seines Buches (1787), dass der Kran nach seiner Zerstörung trotz mancher Vorschläge nicht wieder aufgebaut worden sei.


Hierin beansprucht die kurfürstlich-pfälzische Regierung die Gerichtshoheit über das Rheinufer ("Staden"; vgl. "Gestade") und die Auen ("Werde" = "Werth" = Insel, Halbinsel) von Heidesheim bis zum Kemptener Graben für sich bzw. für das Nieder-Ingelheimer Gericht als vom Römischen Kaiser oder König damit betraut.

Vgl. Burger, Aus der Geschichte Ingelheims S. 70f.:

"Kurpfalz hatte den Weinheimer Kranen, ehemaliges Reichsgut, mit der Pfandschaft übernommen und leitete daraus für seine Interessen besondere Rechte ab, während Kurmainz für seinen Kranen in Bingen das alleinige Kranenrecht auf dem linken Rheinufer zwischen Mainz und Bingen in Anspruch nahm. Durch die Jahrhunderte ging der Streit darum, nicht nur um die finanziellen Vorteile, die mit dem Betriebe eines Krans verbunden waren, sondern auch um die Hoheitsrechte, das Prestige, die auf einem solchen Besitz lagen.

Wenn auch in allen Schiedssprüchen, die zwischen den beiden Gegnern zu vermitteln suchten, der Anspruch von Kurpfalz auf das alleinige Kranenrecht zwischen Mainz und Bingen, der sich darauf stützte, daß von altersher der Weinheimer Kran der einzige auf dieser Rheinstrecke gewesen und gerichtliche Klagen, die aus seinem Betriebe entstanden waren, immer vor dem Gericht zu Unter-Ingelheim verhandelt worden seien, anerkannt wurde als ein vom Reich überkommenes und damit unabdingbares Recht: die Wirkung solcher Schiedssprüche dauerte gewöhnlich nur ein paar Jahrzehnte, dann verblaßten sie vor neu auftretenden Ansprüchen...

Wann der Weinheimer Kran zerstört wurde, wissen wir nicht genau. Man nimmt die Pfalzverwüstung von 1689 als die Zeit an, in der die Festung Ingelheim, wie der Kran in Trümmer gingen. Aktenmäßige Beweise dafür aber sind nicht vorhanden. Vor allem scheint es nicht zulässig, dieses Datum für die vollkommene Zerstörung des Krans in Anspruch zu nehmen. Im August 1690 war er jedenfalls schon wieder betriebsfähig. Es werden nämlich in einem Bericht des Fauthen von Nieder- Ingelheim die Einnahmen aus Kranengeld für die Monate August bis Oktober 1690 mit 54 Gulden angegeben.

Später sah man dann die „rudera“ am Ufer stehen: den gemauerten Untersatz, auf dem das hölzerne Rad stand, das durch die Kranknechte betrieben werden mußte."

Vgl. auch Burger, Streitigkeiten, BIG 3, S. 40 ff.

 

Gs, erstmals: 12.10.06; Stand: 21.03.21