Autor: Hartmut Geißler
unter Benutzung von Classen und von M. Schaabs Geschichte der Kurpfalz
sowie nach Reifenberg, Rödel und Schuler
Zum Text der Verpfändungsurkunde nach Franck
Zum Text der Verpfändungsurkunde nach Schaab/Lenz
Nach Philipp von Schwaben, der als erster deutscher König 1204 die Einnahmen der Reichsstadt Duisburg verpfändet hatte, gab es keinen deutschen König mehr, der diese Art der Geldbeschaffung bzw. Auftragsverwaltung nicht genutzt hätte. "Pfandbesitz" bedeutet für die Gläubiger mehr als das bloße Innehaben einer Sache, sondern tatsächliche Herrschaft und aktive Nutzung, was sich in den sog. Paarformeln zeigt: "innehaben und niezzen (Nutznießer sein), halten und besitzen, habere et possidere (haben und besitzen)" (Schuler S. 139).
Diese politische Gewohnheit bzw. Notwendigkeit der deutschen Könige des Spätmittelalters bot den Kurfürsten von der Pfalz die Möglichkeit, ihre zerstreut liegenden Besitzungen durch neu hinzu gewonnene Reichspfandschaften besser zu verbinden, sodass auch die Pfalzgrafschaft bei Rhein den Weg zu einem Territorialstaat antrat, und vor allem im 14. und 15. Jahrhundert recht erfolgreich, denn sie konnte etwa die Hälfte aller je versetzten Reichspfandschaften behalten (Schaab, S. 106).
Außer dem Ingelheimer Grund wurden damals als Reichspfandschaften durch die Kurpfalz hinzugewonnen:
- die Länder um die Reichsstädte Mosbach, Eberbach, Neckargemünd und Sinsheim,
- die Reichsburgen Trifels, Falkenburg, Wegelnburg, Guttenburg mit ihren Dörfern,
- Billigheim, Godramstein und das Siebeldinger Tal,
- die Reichsstädte Kaiserslautern, Gau-Odernheim;
- weitere Pfandschaften wurden von anderen Reichsständen erworben.
Durch Kauf der Kurpfalz kamen noch hinzu:
- das Hunsrückterritorium mit Simmern und Bolanden,
- die Hälfte der Grafschaft Zweibrücken mit Bergzabern
Classen beschreibt die komplizierten Aktionen:
"Um seinen Geldbedarf zu befriedigen, verpfändete Karl schon drei Jahre nach der Auslösung [1353; Gs] Oppenheim, Odernheim, Ingelheim und alle zugehörigen, früher dem Erzstift Mainz versetzten Gebiete, dazu die Hälfte des Oppenheimer Zolles, mit einer am 24. Dezember 1356 zu Metz ausgestellten Urkunde für 33.000 kleine Florentiner Gulden an die Stadt Mainz. Da er drei Tage später den Mainzer Juden den Schutz als königliche Kammerknechte erneuerte, hat man vermutet, daß sie es waren, die der Stadt diesen enormen Betrag vorschossen. Im März 1357 traten Worms und Speyer neben Mainz in die Pfandschaft ein.
Drei Jahre später wurde der Schultheiß von Oppenheim, der Mainzer Ratsherr Heinz (I.) zum Jungen, für eine Schuld des Kaisers in Höhe von 3.613 Gulden zur Hälfte an der Pfandschaft von Oppenheim und Odernheim beteiligt. 1366 erhöhte die Stadt Mainz die Pfandschaft auf 71.000 Gulden; schon 1367 übertrug der König sie aber an Erzbischof Gerlach und seinen Sohn, König Wenzel von Böhmen, die angeblich das Pfand für den Kaiser ausgelöst und neue Summen hinzugezahlt hatten. Dann wieder wurde 1368 Gerlach infolge eines Streites mit dem Kaiser aus der Pfandschaft ausgeschlossen, 1372 Heinz (II.) zum Jungen aufs neue beteiligt.
Die Kette finanzieller Transaktionen ist kompliziert, da zum Teil neue Ansprüche entstanden, noch ehe alte ausgelöst waren. Aber im Grunde berührten die Pfandgeschäfte die Geschichte Ingelheims kaum, sondern es ging stets in erster Linie darum, mit wem der Amtmann von Oppenheim über die Reichsabgaben der Oppenheimer und Ingelheimer Reichsterritorien sowie die Zolleinnahmen von Oppenheim - deren Höhe gesteigert wurde - letztlich abrechnen sollte, - und nicht zuletzt darum, gegen welches Kapital der Kaiser wieder in sein Recht eintreten konnte.
Zum Schultheißen in Oppenheim hatte Erzbischof Heinrich als Pfandherr 1345 den Herbort Ring von Saulheim ernannt; als dieser bei Auslösung der Pfandschaft 1353 weichen mußte, trat an seine Stelle der Mainzer Ratsherr Heinz (I.) zum Jungen, der schon damals dem Kaiser Geld vorschoß und später selbst an der Pfandschaft beteiligt wurde; nach seinem Tode 1366 folgte ihm sein Sohn Heinz (II.), erst als Schultheiß, dann auch als Teilhaber, bis er 1376 alle seine Rechte zurückgeben mußte und mit einem Teil des Mainzer Zolles entschädigt wurde. Diese hochbedeutenden Patrizier aus einer reichen Familie wohl ministerialischen Ursprungs haben jahrzehntelang als Bürger und Sprecher des Mainzer Rates, die doch über ihre Stellung in der Stadt hinauswuchsen, als Amtsträger, Finanzleute und Diplomaten des Königs eine Schlüsselposition in der rheinischen Reichspolitik eingenommen - eine Familie, deren Mainzer Haus im Jahre 1400 in der Lage war, jenen Dienst zu leisten, den einst die Königspfalz Ingelheim wahrgenommen hatte, nämlich den König selbst zu beherbergen. Über alle Verpfändungen der Zeit Karls IV. hinweg waren die Herren zum Jungen diejenigen geblieben, die die tatsächliche Macht und Verantwortung im Oppenheimer und Ingelheimer Reichsgut trugen.
Erst Karls letzte Verpfändung wurde zu einem Wendepunkt für die Geschichte des gesamten Pfandschaftsgebietes von Oppenheim und Ingelheim. Wie 1314 ging es nicht allein um Geld, sondern um eine politische Entscheidung. Der Kaiser wollte die Wahl seines Sohnes, des Königs Wenzel von Böhmen, zum deutschen König durchsetzen und er brauchte dafür die Stimme des Kurfürsten Ruprecht des Älteren von der Pfalz; der Pfälzer erstrebte nicht nur die Einkünfte, sondern die volle territoriale Herrschaft über die Pfandschaftsgebiete an. So kam die Verpfändung vom 12. Februar 1375 zustande, die nach einer Kette weiterer Rechtshandlungen und finanzieller Transaktionen - jetzt erst wurde die Pfandschaft der Stadt Mainz wirklich abgelöst - dem Pfalzgrafen und dessen Großneffen Ruprecht III. im Mai 1376 die erbliche [dies erst 1398, Gs] Pfandherrschaft in den seit 1315 so oft verpfändeten Gebieten von Oppenheim und Ingelheim, darüber hinaus in Kaiserslautern, übertrug und ihnen insbesondere das Recht einräumte, alle Reichslehen nach Belieben zu vergeben, ein Recht, das die bisherigen Pfandinhaber nicht gehabt hatten.
Am 7. Mai 1376 huldigten Schultheiß, Schöffen und Gemeinde zu Ober- Ingelheim, zu Nieder-Ingelheim, zu Winternheim sowie die Dörfer und Leute, die dazugehörten, dem Pfalzgrafen Ruprecht dem Älteren und dem Herzog Ruprecht dem Jüngsten. Fünf Ritter und sieben Edelknechte hängten ihr Siegel an die Huldigungsurkunde, zugleich im Namen der beiden nichtadligen Schöffen. Die Verpfändung von 1376 ist nie aufgehoben worden." (soweit Classen)
Ergänzungen:
Das Jahr 1375 war eine günstige Zeit, dem Mainzer Erzbistum die Pfandschaft zu entziehen, denn um das Bistum waren Nachfolgekämpfe entbrannt, in denen Karl IV. zu Ludwig von Meißen hielt, während er die Mainzer Kurwürde Adolfs von Nassau zu verhindern suchte. Da schien ihm natürlich die Unterstützung seines Pfälzer Schwagers Ruprecht sicherer zu sein. Nach dieser Übertragung von 1375/76 begannen die Pfälzer, Getreue mit Besitz in den neu gewonnenen Territorien zu belehnen, um ihre Vertrauensleute in den jeweiligen Räten unterzubringen. Die bisherigen Amtsträger wurden mit Urkunde vom 3. Mai 1376 (Franck, Gesch. v. Oppenh. S. 363) von ihren bisherigen Eiden und auch von ihrer Bezahlung entbunden, sodass sie möglicherweise arbeitslos wurden.
Der erst 15jährige Sohn Karls Wenzel wurde am 10. Juni 1376 mit der Pfälzer Kurstimme zum römisch-deutschen König gewählt. Der Geldbedarf Karls zur Sicherung der Wahl seines Sohnes Wenzel zum deutschen König und Kaiser war so enorm, dass seine Pfandschulden in seinen letzten vier Regierungsjahren auf eine Viertelmillion Gulden anwuchsen (Seibt, S. 331). Nach der Königswahl wurde die Verpfändung der betreffenden Orte erneut von Karl bestätigt.
Am 10. August 1376 wurde noch der Vater Ruprechts des Jüngsten, Ruprecht der Jüngere mit in die Pfandschaft aufgenommen, für den Fall eines frühen Todes seines Sohnes. Ihm wurde am 19. November 1379 in Ingelheim gehuldigt. Damit wurde die Pfandschaft schon als von längerer Dauer behandelt. Dennoch blieb der Adel im Ingelheimer Grund noch so selbständig, dass er in der Fehde zwischen dem Pfalzgrafen und Graf Ruprecht von Nassau 1381 neutral bleiben konnte.
Die Oppenheimer und Ingelheimer Verpfändung war allerdings nur ein winziger Teil. Schuler belegt mit Zahlen, dass der Großteil der Verpfändungen unter Karl IV. sich auf die beiden Wahlperioden bezieht, auf seine eigene Königswahl und auf die Wahl seines Sohnes Wenzel zum Nachfolger.
"Insgesamt konnte der Pfalzgraf die Hälfte aller je versetzten Reichspfänder an sich ziehen. Der urkundlich bezeugte Geldwert dieser Pfandschaften wird zusammen auf 400000 fl berechnet. Davon mußte der neue Pfandherr nur einen Teil aufbringen, um frühere Pfandinhaber auszuzahlen, oder tatsächlich abverdienen, wie etwa durch die Teilnahme am Italienzug, fast die Hälfte waren echte Geschenke." (Schaab, S. 106)
Als in den 90er Jahren die Situation dieses Wenzel in Böhmen, aber auch im Reich immer schwieriger wurde, versuchte er die Freundschaft des Pfalzgrafen, nun Ruprecht des Jüngsten, durch einen weiteren Schritt zu erhalten: Mit Datum vom 6. Januar 1398 sicherte er den Pfälzer Kurfürsten auch die Erblichkeit der Pfandschaft zu:
"Wir, Wentzlaw etc, ... haben wir ihm und seinen erben, pfaltzgrafen bey Reyn, gegeben ..." (Urkunde Nr. 141 bei Franck).
Dies galt zwar theoretisch nur so lange, wie das Pfand nicht eingelöst wurde; in der Praxis aber wurde daraus ein dauerndes Nutzungsrecht, weil die Pfandsumme nie mehr zurückgezahlt wurde. Dies war auch kaum mehr möglich, als der Pfalzgraf Ruprecht (der Jüngste) selbst deutscher König wurde (1400 - 1410) und nun seinerseits die Pfandschaft Oppenheim etc. als König am 23. August 1402 erneut an seinen Sohn Ludwig III. verpfändete, diesmal für die ausgesprochen hohe Summe von 100.000 rheinischen Gulden. Das Geld stammte wohl aus der Mitgift für Ludwigs englische Ehefrau Blanca, die als Zehnjährige gerade mit ihm verheiratet worden war. Damit stellte er dauerhaft sicher, dass Kurpfalz die Verfügung über dieses Reichsterritorium behielt, weil diese hohe Pfandschuld auch für keinen zukünftigen König mehr einlösbar war.
1414 erhöhte König Sigmund die Pfandsummer nochmals und legte außerdem fest, dass der Pfandbesitz nur insgesamt abgelöst werden dürfe - eine praktische Unmöglichkeit.
Ein Versuch König Sigmunds 1418 in der Zeit seines Konfliktes mit Pfalzgraf Ludwig III., die Verpfändung abzuändern, indem er dieses Oppenheimer Pfandgebiet den drei Reichsstädten Mainz, Worms und Speyer übergeben wollte, scheiterte an der mangelnden Einwilligung dieser Städte, die die Kriegsgefahr mit der Kurpfalz befürchteten (Eberhard 1896, S. 106). Oppenheim und die beiden Ingelheim blieben also auch danach Kurpfälzer Pfandgebiet.
Welche Rechte brachte die Pfandschaft den Pfandinhabern, hier also den Pfälzer Kurfürsten?
1. Einmal die Verfügungsgewalt über die Einnahmen aus dem Gebiet, sozusagen als Zinsen für die geliehene Summe.
2. Sodann die Ausübung der Hoheitsrechte, die damit verbunden waren, also die Verwaltung und Einfluss auf die dortigen Gerichte durch selbst ernannte Beamte, z. B. Schultheißen.
3. Schließlich auf Grund der notwendigen Huldigung die Gefolgschaft der dort ansässigen adligen Knechte und Ritter, also eine Verstärkung der militärischen Macht.
Der Friede von Münster und Osnabrück nach dem Dreißigjährigen Krieg 1648 hatte schließlich die Umwandlung der alten Reichspfandschaft Ingelheim in ein kurpfälzisches Territorium zur Folge. Dies bedeutete, dass die Einwohner des "Ingelheimer Grundes", wie die Pfälzer Verwaltung das frühere Reichsgebiet nannte, nun vollgültige Untertanen der Kurpfalz wurden. Dennoch behielten sie immer noch einen Teil von Vorrechten, die sie als ehedem reichsunmittelbare "manen des riches" gehabt hatten, z. B. keine Leibeigene fremder Herren zu sein und bestimmte Abgaben nicht zahlen zu müssen.
Wenn man also 1376 als Anfang nimmt, dann gehörte der Ingelheimer Reichsgrund 425 Jahre zur Kurpfalz, nämlich bis zur völkerrechtlichen Abtretung des linken Rheinufers an Frankreich unter Napoleon im Frieden von Lunéville 1801.